( Art 2, Art 3 RL 75/363/EWG ) Gemäß Art 2 Abs 1 Buchstabe c und Nummer 1 des Anhangs der RL 75/363/EWG des Rates v. 16. 6. 1975 [zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes] idF RL 82/76/EWG des Rates v. 26. 1. 1982 [zur Änderung der RL 75/362/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr] sowie der RL 75/363/EWG und Art 3 Abs 2 sowie Nummer 2 des Anhangs RL 75/363/EWG idF RL 82/76/EWG gilt die Verpflichtung, für die Zeiten der Weiterbildung zum Facharzt eine angemessene Vergütung zu gewähren, nur für ärztliche Fachgebiete, die allen bzw. mindestens 2 Mitgliedstaaten gemeinsam und in Art 5 bzw. Art 7 RL 75/362/EWG angeführt sind.