( § 45 NÖ KAG, § 1041 ABGB ) Wird ein Zuschlag zur Pflegegebühr iSd § 45 Abs 1 lit a Niederösterreichisches Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG) von der Krankenanstalt nicht ausdrücklich verrechnet, sind die vom Versicherungsträger dem Arzt widmungslos überwiesenen Sondergebühren als ärztliches Honorar anzusehen. OLG Wien 27.11.2000, 10 Ra 232/00m, Revision zulässig.