( § 1, § 42 EStG, § 41 FLAG ) Eine deutsche GmbH, die einen Außendienstmitarbeiter mit Reisekosten zu österreichischen Kunden fast ausschließlich in Österreich beschäftigt, ohne hier aber über eine Lohnsteuerbetriebsstätte zu verfügen, ist nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet; die an den Mitarbeiter gezahlten Bezüge sind im Veranlagungsweg in Österreich der Einkommensbesteuerung zu unterziehen. Da die deutsche GmbH allerdings Arbeitnehmer im Bundesgebiet beschäftigt, ist sie im Selbstberechnungsverfahren verpflichtet, den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe zu entrichten. BMF 17.10.2000, EAS 1739. (SWI 2001/2, Heft 1)