( § 2 Abs 1 lit b FLAG idF vor BGBl I 1999/23 ) Beginnt ein volljähriges Kind eine weitere Berufsausbildung erst 3 Monate nach Erreichen der Volljährigkeit und war die vorangehende Berufsausbildung nicht Voraussetzung für die weitere, besteht für den 7-monatigen Zeitraum zwischen den beiden Berufsausbildungen auch dann kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die zweite Berufsausbildung nur dann angetreten werden konnte, wenn die vorherige Berufsausbildung bereits abgebrochen worden war.