( § 42 Abs 2 EStG, DBA-Deutschland ) Wird ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer eines deutschen Arbeitgebers für 9 Tage nach Österreich entsandt und ist diese Entsendung nicht in eine in Österreich gelegene Betriebsstätte des ausländischen Arbeitgebers erfolgt, dann sind die auf diese Inlandstätigkeiten entfallenden Bezüge von der inländischen Besteuerung freizustellen, wobei bei Nichtüberschreitung der Veranlagungsjahreseinkünftegrenze von S 50.000,- (ab Veranlagung 2000) nach inländischem Recht auch die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung entfällt. BMF 28.11.2000, EAS 1757. (SWI 2001/5, Heft 1)