( § 1155 ABGB, § 3 AVRAG ) Ein Arbeitnehmer ist, um der Anrechnung von anderweitig zu verdienendem Entgelt zu entgehen, nicht verpflichtet, ein nach Kündigung und Dienstfreistellung vom Arbeitgeber angebotenes, schlechter bezahltes freies Dienstverhältnis einzugehen.
ASG Wien 17.08.2000, 30 Cga 192/95i, Berufung erhoben