( § 82 lit f GewO ) Ob das nicht persönliche Informieren des Arbeitgebers von der Konsumation des - kollektivvertraglich und gesetzlich - zustehenden Postensuchtages allenfalls den Entlassungsgrund des eigenmächtigen Fernbleibens vom Dienst darstellt, kann dahingestellt bleiben, wenn die bloße Ordnungswidrigkeit am vorletzten Tag des Dienstverhältnisses gesetzt wurde, weil dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers für den letzten Tag der Kündigungsfrist zumutbar ist. ASG Wien 26.07.2000, 22 Cga 228/99f, rk.