( § 140 ABGB ) Inskribiert ein Magister der Rechtswissenschaften nach der Rechtspraktikantenzeit für das Doktoratsstudium, erlischt die Unterhaltspflicht der Eltern dann nicht, wenn der bisherige Studienfortgang überdurchschnittlich war, der Erwerb des Doktorates ein besseres Fortkommen erwarten lässt - wobei aber nicht „mit Sicherheit“ feststehen muss, dass durch das Doktoratsstudium die Berufs- und Erwerbschancen des Unterhaltsberechtigten verbessert werden -, dieses Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird und ein maßgerechter Elternteil bei intakten Familienverhältnissen seinem Kind für diese Zeit auch weiterhin Unterhalt gewährt hätte. Diese Grundsätze gelten für alle Studien gleichermaßen, wenn auch die eine oder andere Voraussetzung bei bestimmten Studienzweigen und konkret angestrebten Berufszielen eher vorliegen wird als in anderen Fällen. Das Jusstudium stellt jedenfalls keine Besonderheit dar. OGH 11.11.1998, 7 Ob 302/98g.