( § 94, § 140 ABGB ) Wechselt ein Unterhaltspflichtiger von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit, kann er nach dem Scheitern als Unternehmer nur auf das Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit angespannt werden, das er angesichts seiner persönlichen Verhältnisse und somit auch unter Berücksichtigung seines Alters und Gesundheitszustandes sowie seiner vorhandenen bzw. erst durch Um- oder Nachschulung erlangbaren beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Maßgabe der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt im Bemessungszeitraum erzielen kann, und nicht auf ein Einkommen, das er in einem seit vielen Jahren nicht mehr ausgeübten Beruf als unselbständig Erwerbstätiger rein fiktiv erzielen könnte, ohne auf die realen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und die daraus ableitbaren konkreten Erwerbschancen des jeweiligen Unterhaltsschuldners Bedacht zu nehmen. OGH 28.03.2000, 1 Ob 58/00m.