( § 863, § 1376 ABGB ) Der Erklärung eines Arbeitnehmers, „er könne da ohnehin nichts machen“, im Zuge eines Anbotes des Arbeitgebers zu einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses mit einer verlängerten Kündigungsfrist - unter gleichzeitiger Dienstfreistellung, wobei mit der Verlängerung der offene Urlaubsanspruch abgegolten werden sollte - muss der Arbeitgeber entnehmen, dass der Arbeitnehmer damit einverstanden ist. In dieser Vereinbarung ist letztlich eine Novation der wechselseitigen Verpflichtungen dahin zu sehen, dass der Arbeitgeber sich zur Fortzahlung des Gehalts für einen Zeitraum von weiteren 3 Monaten gegen Verzicht des Arbeitnehmers auf die Geltendmachung einer Urlaubsentschädigung aus diesem Dienstverhältnis verpflichtete. ASG Wien 12.11. 1999, 13 Cga 183/98w, rk.