( § 863, § 1158 ABGB ) Auch die Erklärung eines Arbeitnehmers, der bereits seit längerer Zeit wiederholt, aber erfolglos auf eine Urlaubsvereinbarung gehofft hat, nun eigenmächtig den Urlaub vorzeitig anzutreten, bringt keinesfalls zweifelsfrei eine Absicht des Arbeitnehmers zum Ausdruck, das Dienstverhältnis von sich aus zu beenden. Eine derartige Deutung lässt sich auch aus der gleichzeitig erfolgten Übergabe von Arbeitskleidung, Pager und Autoschlüssel nicht ableiten.