( § 891 ABGB ) Innerhalb eines Konzerns können Erklärungen der Konzernleitung in tatsächlicher Ausübung der Arbeitgeberfunktion auch mehrere für den Arbeitnehmer nicht eindeutig erkennbare „Arbeitgeber“ verpflichten, wobei ein einheitliches Dienstverhältnis mit mehreren Arbeitgebern anzunehmen ist.