( § 254 ASVG ) Ein Versicherter ist erst dann vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, wenn bei ihm mit großer Wahrscheinlichkeit jährlich leidensbedingte Krankenstände von (insgesamt) 7 Wochen oder mehr zu erwarten sind. Es kommt nicht darauf an, ob der Versicherte Krankenstände „in Anspruch nimmt“, sondern nur darauf, ob diese aus medizinischer Sicht auch notwendig sind. Es ist für die Entscheidung auch nicht von Bedeutung, in welchem Umfang in der Vergangenheit Krankenstände konsumiert wurden; wesentlich ist ausschließlich die Prognose für die Zukunft ausgehend von den Anforderungen der Verweisungsberufe. OGH 22. 2. 2000, 10 Ob S 223/99p .