( § 215 ASVG, § 503 ZPO ) Die Beantwortung der Frage, ob bestehende Beschwerden in medizinischer Hinsicht Folgen eines Unfalls sind, also die Feststellung der so genannten natürlichen Kausalität, gehört zum Tatsachenbereich. Dies gilt auch für die hier für eine Witwenrente entscheidende Frage, ob der Tod des Versicherten durch einen Arbeitsunfall verursacht wurde. Die Verneinung der natürlichen Kausalität des vom Ehepartner des Versicherten erlittenen Arbeitsunfalls für den ca. 60 Jahre später durch Herz-Kreislauf-Versagen eingetretenen Tod ist als Tatsachenfeststellung einer Überprüfung durch den OGH entzogen. OGH 22.02.2000, 10 Ob S 14/00g .