( § 214, § 215 ASVG , § 503 ZPO ) Die Beantwortung der Frage, ob bestehende Beschwerden eines Versicherten in medizinischer Hinsicht Folgen eines Unfalls oder einer Berufskrankheit sind, somit die Feststellung der so genannten natürlichen Kausalität , gehört zum Tatsachenbereich und ist daher irrevisibel . Dies gilt auch für die für den Anspruch auf Teilersatz der Bestattungskosten bzw. auf Witwenrente nach § 214 ASVG bzw. § 215 ASVG entscheidende Frage, ob der Tod des Versicherten durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht worden ist. OGH 11.07.2000 , 10 Ob S 186/00a . (