( § 255 Abs 1 ASVG ) Bei der Frage, ob durch eine bestimmte Dauer von zu erwartenden Krankenständen ein Ausschluss vom Arbeitsmarkt anzunehmen sei, wird ausschließlich auf die leidensbedingt zu erwartenden Krankenstände abgestellt. Die Tatsache, dass daneben noch, wie bei jedem Dienstnehmer, durch andere Gründe bedingte Krankenstände auftreten können und sich dadurch die krankheitsbedingte Abwesenheit vom Arbeitsplatz verlängert, ist bei diesem Ergebnis bereits berücksichtigt. Steht nicht fest, dass die leidensbedingten Krankenstände eines Versicherten ein Ausmaß von 7 Wochen oder darüber erreichen könnten, sondern sind, wenn sich seine Berufstätigkeit im Rahmen seines Leistungskalküls bewegt, lediglich Krankenstände im Ausmaß zwischen 4 und 6 Wochen pro Jahr zu prognostizieren, ist keine Invalidität anzunehmen. OGH 04. 4.2000, 10 Ob S 262/99y .