( § 255 Abs 1 ASVG, § 503 ZPO ) Beschränkte sich ein Versicherter in seiner in der Berufung gegen das Ersturteil, mit dem sein Begehren auf Invaliditätspension abgelehnt wurde, erhobenen Rechtsrüge auf die aktenwidrige Behauptung, das Erstgericht habe „offensichtlich“ psychische Ursachen als Grundlage einer Invalidität abgelehnt, und beanstandete er als (angeblichen) Feststellungsmangel das Fehlen der Feststellung, dass er unter starken Schmerzen leide, deren Ursache nicht objektivierbar sei, leitet dieser weiter ab, dass er zur Ausübung keiner auf dem Arbeitsmarkt bewerteten Tätigkeit in der Lage sei, rügte er damit aber in Wahrheit nicht das Fehlen einer infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung des Erstgerichtes unterbliebenen Feststellung, sondern bekämpfte er vielmehr die ohnehin (wenn auch nicht in seinem Sinn) getroffenen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes betreffend die einzelnen Leiden und das hieraus resultierende medizinische Leistungskalkül. Damit wurde die Rechtsrüge in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil eine in der Berufung nicht enthaltene bzw. nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden kann. OGH 27.06.2000, 10 Ob S 9/00x .