BMF 09.08.2000
Nachstehende Werbeleistungen sind keine solchen im Sinne des Werbeabgabegesetzes 2000 (in Kraft getreten mit 1. 6. 2000) und daher auch nicht werbeabgabepflichtig:
Der Betreiber einer Website im Internet (der Access-Provider oder Content-Provider) duldet gegen Entgelt