( § 5 Z 1 KStG, § 18 erster Satz BBG) Die Bedenken gegen den Ausnahmetatbestand des § 5 Z 1 KStG 1988, wonach die Österreichischen Bundesbahnen von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit sind, gehen dahin, dass keine sachliche Rechtfertigung dafür zu erkennen ist, dass die Österreichischen Bundesbahnen in Bezug auf die Körperschaftsteuer anders als andere Unternehmungen behandelt werden, die Transportleistungen oder andere Infrastrukturleistungen erbringen; denn diese Unternehmungen dürften anders als die Österreichischen Bundesbahnen (und zwar unabhängig von den jeweiligen Eigentümerverhältnissen) körperschaftsteuerpflichtig sein. Es scheint also, dass § 5 Z 1 KStG 1988 iVm § 18 erster Satz Bundesbahngesetz (BBG) 1992 gegen den Gleichheitssatz verstößt, die Verfassungswidrigkeit aber auch durch die bloße Aufhebung der Ausnahmen beseitigt werden kann. Die Verfassungsmäßigkeit des § 5 Z 1 KStG 1988 sowie des § 18 erster Satz BBG 1992 wird daher von Amts wegen geprüft. Prüfungsbeschluss des VfGH 28.09.2000, B 1258/98.