( § 301 EO idF vor BGBl I 2000/59, § 72 KO ) Auch nach Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung über einen Drittschuldner mangels kostendeckenden Vermögens bleibt das Unternehmen existent, das sich lediglich im Stadium der Liquidation befindet und dem die Aufforderung zur Drittschuldnererklärung zugestellt werden kann. Erfolgt keine Drittschuldneräußerung, stehen dem Gläubiger aus dem Titel des Schadenersatzes die Prozesskosten dieses Verfahrens zu. ASG Wien 16.12. 1999, 10 Cga 165/99b, rk.