( § 301 Abs 3 EO, § 1313a ABGB ) Ist die Aufforderung zur Drittschuldnererklärung dem Arbeitgeber (Drittschuldner) wirksam zugestellt worden, hat er auch dann für das Verhalten seines von der Lohnpfändung belasteten Angestellten einzustehen, wenn ihm die postalische Benachrichtigung vom Arbeitnehmer vorenthalten wurde.
OLG Wien 21.04.1999, 7 Ra 88/99h