( § 370 EO ) Auch auf Liegenschaftsvermögen kann Exekution zur Sicherstellung bewilligt werden, wenn eine Hypothekarklage eines anderen Gläubigers eingebracht und im Grundbuch eine Streitanmerkung bewilligt wurde und die gegenständliche Liegenschaft offenbar das einzige für den Gläubiger in Betracht kommende Exekutionsobjekt ist, weil die Vormerkung des Pfandrechtes die Berücksichtigung bei einer allfälligen Verteilung des Meistbotes (§ 216 Abs 1 Z 4 EO) sichert. OLG Wien 25.09.2000, 10 Ra 207/00k.