( Art 220 Abs 2 Zollkodex ) Die Pflicht, sich (z.B. im Wege der Einsichtnahme in die einschlägigen Amtsblätter) zu informieren, trifft jeden, der Waren zur Einfuhr aus einem Drittland anmeldet. Ein Unternehmer, der sich nicht durch Einsichtnahme in die einschlägigen Amtsblätter vergewissert (hier: betreffend Mindesteinfuhrpreise u.a. für Sultaninen), handelt fahrlässig. VwGH 30.03.2000, 99/16/0088, 0089. (Beschwerden abgewiesen)