( Art 244 Zollkodex ) Wird von der Zollbehörde das Vorliegen einer der alternativen Voraussetzungen für eine Aussetzung der Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben ausdrücklich bejaht, der Antrag aber dennoch abgewiesen, und zwar mit der Begründung, es sei keine Sicherheit erlegt worden, ohne dass zuvor vom Beschwerdeführer der Erlag einer Sicherheit (in einer bestimmten Höhe) gefordert wurde, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. VwGH 30.03.2000, 2000/16/0008. (Bescheid aufgehoben)