( § 174 Abs 3 ZollG 1988, § 184 BAO ) Die Zollschuld von nicht dem Zoll angemeldeten Waren gilt im Zeitpunkt der Entdeckung als entstanden, wenn der Zeitpunkt, in dem der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Entstehung der Zollschuld geknüpft ist, nicht ermittelt werden kann. VwGH 14.10.1999, 96/16/0183. (Bescheid aufgehoben)