( § 174 Abs 3 ZollG ) Allein dadurch, dass die Betriebsprüfung Zoll Bestellscheine und Auftragsbestätigungen vorgefunden hat, ist nicht erwiesen, dass ein Zollpflichtiger durch unrichtige oder unvollständige Angaben in der Anmeldung die Festsetzung eines geringeren Zollbetrages bewirkt hätte. VwGH 25.11.1999, 97/16/0403. (Bescheid aufgehoben)