( § 174 Abs 3 ZollG ) Der Begriff des „Verfügens“ iSd § 174 Abs 3 lit a erster Halbsatz Zollgesetz 1988 (ZollG) kann nicht im zivilrechtlichen Sinn verstanden werden, weil es nicht darauf ankommt, wer über die Ware nach § 51 Abs 1 ZollG 1988 verfügungsberechtigt ist, sondern nur darauf, wer über die Ware tatsächlich verfügt, so dass auch ein Dieb zollhängige Waren rechtmäßig verzollen kann. VwGH 30.03.2000, 97/16/0088, 0089. (Beschwerde abgewiesen)