( § 14 TP 2 GebG ) Für die Verlegung des Standortes eines Gewerbes oder die Gründung weiterer Betriebsstätten sind keine erhöhten Gebühren zu entrichten.
VwGH 09.11.2000, 2000/16/0616
Gemäß § 14 TP 2 Abs 1 Z 1 GebG idF BGBl 1985/577 unterliegt u.a. die Anerkennung einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern nicht besonders angeführt, einer festen Gebühr von S 1.050,- vom ersten Bogen.