( § 11 Abs 3 Wr. WasserversorungsG 1960 ) Die Angaben des Wasserzählers sind für die Bemessung der Wassergebühr verbindlich, wenn die Fehlergrenze von 5% nicht überschritten ist. VwGH 20.03.2000, 95/17/0616. (Beschwerde abgewiesen)
( § 11 Abs 3 Wr. WasserversorungsG 1960 ) Die Angaben des Wasserzählers sind für die Bemessung der Wassergebühr verbindlich, wenn die Fehlergrenze von 5% nicht überschritten ist. VwGH 20.03.2000, 95/17/0616. (Beschwerde abgewiesen)