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§ 11 Abs 3 Wr. WasserversorungsG 1960

SozialversicherungARD 5179/30/2000 Heft 5179 v. 29.12.2000

( § 11 Abs 3 Wr. WasserversorungsG 1960 ) Die Angaben des Wasserzählers sind für die Bemessung der Wassergebühr verbindlich, wenn die Fehlergrenze von 5% nicht überschritten ist. VwGH 20.03.2000, 95/17/0616. (Beschwerde abgewiesen)

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