( Art 90, Art 23, Art 25 EG ) Art 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art 90 EG) steht einer nationalen Regelung entgegen, die für die Erhebung von Umsatzsteuer, Stempelsteuer und besonderer Verbrauchsteuer eine Methode für die Berechnung des steuerlichen Wertes vorsieht, wenn diese Methode danach unterscheidet, ob es sich um Steuern auf inländische Erzeugnisse oder auf eingeführte Erzeugnisse handelt, dergestalt, dass sie zu einer höheren steuerlichen Belastung der letztgenannten Erzeugnisse führt.