( § 175 Abs 1, § 175 Abs 2 Z 1 ASVG ) Unfallversicherungsschutz auf einer Dienstreise ist auch dann zu bejahen, wenn sich der Unfall des Versicherten auf einem Umweg zu einer Tankstelle ereignete, obwohl das Auftanken noch gar nicht erforderlich gewesen wäre, solange der Umweg nicht aus privaten Gründen erfolgte.
OGH 27.06.2000, 10 Ob S 155/00t