( § 255 Abs 2 ASVG ) Der Mangel an Kenntnissen von - im Rahmen der Berufsausbildung vermittelten - theoretischen Fächern fällt bei Beurteilung dann ins Gewicht, wenn es sich um Kenntnisse handelt, die für die praktische Ausübung der Tätigkeit am Arbeitsmarkt erforderlich sind. Hat ein Versicherter durch seine langjährige Arbeit in einem Steinverarbeitungsbetrieb zwar Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die zum Berufsbild eines Steinmetz gehören, hat er hingegen wesentliche Tätigkeiten, die ein gelernter Steinmetz beherrschen muss (vgl. Steinmetz-Ausbildungsordnung, BGBl II 1998/293), nicht ausgeübt und auf diesen Teilgebieten keine qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, vor allem etwa auf dem Gebiet der Grabsteinerzeugung, kann er keinen Berufsschutz beanspruchen. OGH 02. 5.2000, 10 Ob S 73/00h .