( § 862 ABGB ) Die Entgegennahme der laufenden Reise- und Spesenabrechnungen ab Beginn des Dienstverhältnisses durch ca. ein Jahr kann von einem Arbeitnehmer durchaus dahin verstanden werden, dass der Arbeitgeber mit der von ihm durchgeführten Form der Abrechnung einverstanden war, insbesondere wenn der Arbeitnehmer zu Beginn des Dienstverhältnisses den von ihm ziffernmäßig geforderten Barauslagenersatz ident ziffernmäßig überwiesen erhalten hat und ihm in der Folge laufend Akontozahlungen auf die Reiserechnungen geleistet wurden. OLG Wien 15.09.2000, 9 Ra 91/00v, Revision unzulässig.