( § 916, § 1431, § 1432, § 1435 ABGB ) Wird ein Dienstverhältnis bloß zum Schein begründet, um ein Mietverhältnis zu verschleiern, können die „Engeltzahlungen“ nicht zurückgefordert werden, da nicht irrtümlich oder aus Zwang geleistet wurde. Die Rückforderung einer wissentlichen Zahlung einer Nichtschuld ist ausgeschlossen.
OLG Wien 29.03.2000, 8 Ra 357/99z, Revision unzulässig