( § 901 ABGB ) Gewährt ein Arbeitgeber einem ausscheidenden Vertreter eine freiwillige Abfertigung in Form der Vergütung der Anschaffungskosten für seinen bisherigen Firmen-Pkw unter der Bedingung, dass dieser für ihn als selbständiger Handelsvertreter weiterhin tätig sei, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Anschaffungskosten zu ersetzen, wenn er in der Folge zur Konkurrenz wechselt.
OLG Wien 30.03.2000, 7 Ra 286/99a, Revision unzulässig