( § 369 ZPO ) Ein „echtes“ Versäumungsurteil ist dann zu fällen, wenn sich der Beklagte noch nicht in den Rechtsstreit sachlich eingelassen hat, d.h. noch nicht zur Sache vorgebracht hat.
( § 369 ZPO ) Ein „echtes“ Versäumungsurteil ist dann zu fällen, wenn sich der Beklagte noch nicht in den Rechtsstreit sachlich eingelassen hat, d.h. noch nicht zur Sache vorgebracht hat.