( § 71 Abs 1 AVG ) Im Falle eines mit Werbematerial angefüllten Postkastens hat die Durchsicht des Inhaltes des Postkastens besonders genau zu erfolgen, um nichts zu übersehen. Geschieht dies nicht, stellt das Übersehen der Hinterlegungsanzeige unter dem umfangreichen Werbematerial nicht bloß einen minderen Grad des Versehens dar, das eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnte. VwGH 26.04. 2000, 2000/05/0054. (Beschwerde abgewiesen)