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§ 369 ZPO

BetriebswichtigesARD 5174/33/2000 Heft 5174 v. 5.12.2000

( § 369 ZPO ) Ein „echtes“ Versäumungsurteil ist dann zu fällen, wenn sich der Beklagte noch nicht in den Rechtsstreit sachlich eingelassen hat, d.h. noch nicht zur Sache vorgebracht hat.

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