( § 300a EO, § 98 Abs 2 ASVG, § 1392 ABGB ) Die Abtretung eines Pensionsanspruchs gegen einen Sozialversicherungsträger ist bis zur Erteilung der Zustimmung durch diesen als schwebend rechtsunwirksam anzusehen. Die volle Wirksamkeit der Abtretung tritt erst im Zeitpunkt der Zustellung der Zustimmung an den Antragsteller ein.
ASG Wien 06.07.1999, 18 Cga 101/99z, rk.