( § 53a Abs 2 GewO; Art 30 EGV, nach Änderung jetzt Art 28 EG ) Den Vorschriften der Gewerbeordnung, nach denen Bäcker, Fleischer und Lebensmittelhändler nur dann in einem bestimmten Verwaltungsgebiet Waren im Umherziehen feilbieten dürfen, wenn sie das betreffende Gewerbe auch in einer in diesem Verwaltungsgebiet oder in einer angrenzenden Gemeinde gelegenen ortsfesten Betriebsstätte ausüben, in der sie die im Umherziehen feilgebotenen Waren ebenfalls feilhalten, steht Art 30 EGV entgegen.