( § 24 HVertrG, Art 81 EG, § 35 KartG, § 1 UWG ) Die Bestimmung in einem Vertrag zwischen dem Generalimporteur von Neufahrzeugen einer Automarke und einem Vertragshändler, dass der Händler Neufahrzeuge nicht an gewerbliche Wiederverkäufer veräußern darf, ist nach Gemeinschaftsrecht und nach österreichischem Kartell- und Wettbewerbsrecht zulässig.
OGH 25.05.2000, 8 Ob 295/99m