( Art 20 Abs 3 Zollkodex ) Das Zollpräferenzabkommen mit Ungarn kann einem Abgabepflichtigen nur dann zugute kommen (hier: bei Einfuhr einer Zahnprothese aus Kunststoff), wenn in den in Art 21 Abs 1 des Präferenzabkommens genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit bestimmtem Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder anderen Handelspapieren abgegeben wird, in der die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. VwGH 28.09.2000, 99/16/0302. (Bescheid aufgehoben)