( § 6 Abs 1 Z 19 UStG, 6. MwSt-RL 77/388/EWG ) Medizinische Leistungen, die nicht in der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung bestehen, sondern in der auf biologische Untersuchungen (Vaterschaftsermittlung) gestützten Feststellung einer anthropologisch-erbbiologischen Verwandtschaft, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie RL 77/388/EWG . Dass der als Sachverständiger tätige Arzt von einem Gericht beauftragt worden ist, ist insoweit ohne Belang. EuGH 14.09.2000, Rs. C-384/98 , Fall D.