( Art 17, Art 27 6. MwSt-RL 77/388/EWG ) Nationale Rechtsvorschriften, die Aufwendungen für Unterkunft, Bewirtung , Empfänge und Aufführungen vom Vorsteuerabzugsrecht ausschließen, ohne dass der Steuerpflichtige aufgrund des Nachweises, dass die Aufwendungen zu streng geschäftlichen Zwecken getätigt wurden, dieses Recht erlangen könnte, stehen außer Verhältnis zum Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung und beeinträchtigen die Ziele und Grundsätze der 6. MwSt-RL übermäßig.