( § 6, § 7, § 9 Abs 1 UStG 1972 ) Die Umsatzsteuerbefreiung für handelsübliche Nebenleistungen an ausländische Auftraggeber im Zusammenhang mit Ausfuhrlieferungen gemäß § 9 Abs 1 UStG 1972 gilt nur für Nebenleistungen, die in den Warenwert (als Bemessungsgrundlage für die Verbrauchsbesteuerung im Bestimmungsort) einfließen (z.B. Transport- oder Verpackungsleistungen); Inspektions- und Gutachtertätigkeiten zur Feststellung der Menge und Qualität der Waren sind keine steuerfreien Nebenleistungen.