( § 6 Abs 1 Z 20, § 6 Abs 4 UStG, RL 77/388/EWG ) Nach den Bestimmungen der RL 77/388/EWG unterliegt die Einfuhr von Zahnersatz nur dann der Einfuhrumsatzsteuer, wenn der Zahnersatz im Ausland nicht durch einen Zahnarzt oder Zahntechniker geliefert wird, weil auch eine entsprechende im Inland nicht durch Zahnärzte oder Zahntechniker, sondern durch andere Unternehmer erbrachte Lieferung nicht von der Umsatzsteuer befreit ist. Da die RL 77/388/EWG diesbezüglich in Österreich nur unvollständig umgesetzt worden ist, kann sich der einzelne Abgabepflichtige den österreichischen Behörden gegenüber direkt auf die RL 77/388/EWG berufen.