( § 15 Abs 2 EStG ) Mitarbeiterrabatte dürfen von den Finanzämtern nicht generell als geldwerter Vorteil und damit als lohnsteuerpflichtig bewertet werden. Entscheidend für die Besteuerung ist, ob die verbilligten Produkte oder Leistungen zu ähnlichen Konditionen auch von anderen Unternehmen angeboten würden. Finanzgericht Hessen/BRD ... (Lohn+Gehalt 6/2000)