( § 175 Abs 1 ASVG ) Hielt sich ein Versicherter in den Abendstunden in einem Café auf, weil ihm der Betreiber dieses Lokals unverbindlich einen Auftrag in Aussicht gestellt hatte, den er ursprünglich besprechen und fixieren wollte, und trank er dort - ohne jedoch seinen Kunden auf den angekündigten Auftrag anzusprechen - 5 Achtel Wein, plauderte er mit Lokalgästen über private Dinge und stürzte er, nachdem er das Café verlassen hatte, um nach Hause zu fahren, ohne Fremdeinwirkung über die vom Lokalausgang zum Parkplatz führende Betontreppe, steht dieser Unfall nicht mehr unter Unfallversicherungsschutz.