( § 2 Abs 1 Z 2, § 27, § 194 GSVG ) Mit der Geltendmachung, nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Pensionsantritt mit keiner Beitragspflicht in der Pensionsversicherung mehr belastet zu werden, wird nichts anderes als ein bescheidmäßiger Abspruch über die Frage des Fortbestehens der Pflichtversicherung angestrebt, nicht aber über das Ausmaß der Beiträge oder der Beitragsbemessung. VwGH 21.06.2000, 2000/08/0066. (Bescheid aufgehoben)