( § 273 Abs 1, § 255 Abs 1 ASVG ) Berufsunfähigkeit liegt auch dann nicht vor, wenn der Versicherte, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend als Kellner tätig gewesen ist, die zuletzt - nicht bloß vorübergehend - ausgeübte Angestelltentätigkeit eines Außendienstmitarbeiters weiterhin verrichten kann.
OGH 11.01.2000, 10 Ob S 343/99k